FCB Fanclub Thanhausen e.V.
Lothar Schicker
Bgm.-Bäuml. Strasse 6
95671 Thanhausen

0 96 35 / 12 88

§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen " F.C. Bayern München Fanclub "Thanhausen ..." " und hat seinen Sitz in Thanhausen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) versehen.
  2. Das Geschäftsjahr wird mit dem Kalenderjahr gleichgesetzt.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, die Fans des F.C. Bayern München zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.
  2. Betreuung aller Mitglieder.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Zweck des Vereins soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    a) Abhaltung von Versammlungen.
    b) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.
    c) Tagesfahrten zu den Spielen des F.C. Bayern München.
    d) Pflege der Beziehung zu anderen öffentlichen Vereinen.
    e) Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge im Sinne eines gewaltfreien und toleranten Fanbrauchtums

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können alle Personen, die sich mit dem Fanclub verbunden fühlen, erwerben.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen volljährigen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
  3. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären, bei jugendlichen Mitgliedern durch ihre gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium
  4. Personen, die in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der MV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung zur Hälfte befreit.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
    a) An allen Veranstaltungen teilzunehmen.
    b) An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen.
    c) Außerdem hat jedes ordentliche volljährige Mitglied das Recht zu wählen und gewählt zu werden. 
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
    a) Das Ansehen des Vereins zu wahren.
    b) Das Ziel des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
    c) Das Ziel jedem Jugendlichen ein Vorbild in Sachen faires Fanbrauchtum zu sein.
    d) Die Satzung zu achten.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) Durch Austritt.
    b) Durch Ausschluß.
    c) Durch Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium, die jedoch mindestens zwei Monate vor Geschäftsjahresschluß eingehen muß.
  3. Der Ausschluß kann erfolgen:
    a) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung.
    b) Wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereinslebens.
    c) Wegen Äußerungen, die dem Verein ernsthaft schaden könnten. 
  4. Über den Ausschluß der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Präsidiums ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  5. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6
Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres zu überweisen oder über Bankeinzug zu entrichten

Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder scheidet aus einem anderen Grund aus, so verbleibt der bezahlte Betrag dem Verein.

§ 7
Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) Die Vorstandschaft
    b) Die Mitgliederversammlung.

§ 8
Präsidium und Ausschuß

  1. Die Vorstandschaft besteht aus
    a) Dem 1. Vorsitzenden
    b) bis zu zwei Stellvertreter des 1. Vorsitzenden.
    c) Dem Kassier
    d) Dem Schriftführer
    e) Dem Jugendbeauftragten (Ab 15 jugendlichen Mitgliedern)
    f) Bis zu fünf Beisitzern.
  2. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder der Vorstandschaft, ausgenommen die Beisitzer. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihr obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers oder des 1. Vorsitzenden oder, falls diese verhindert sind, deren Stellvertreter.
  5. Die Vorstandschaft wird von der MV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht einen Ersatzmann bis zur nächsten Generalversammlung zu stellen.

§ 9
Die Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die Generalversammlung findet einmal jährlich (möglichst im 1.Quartal) statt und die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
    a) Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden, der betroffenen Vorstandsmitglieder und Prüfbericht der Kassenprüfer.
    b) Entlastung der Vorstandschaft.
    c) Neuwahl der Vorstandschaft inkl. Beisitzer für zwei Jahre (alle zwei Jahre).
    d) Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen (alle zwei Jahre).
    e) Satzungsänderungen (falls nötig).
    f) Anträge (kann von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden).
    g) Verschiedenes.
  2. Bei Vorstandsschaftswahlen ernennt der 1. Vorsitzende einen Wahlvorstand, der aus drei ordentlichen Mitgliedern besteht (ein Vorsitzender, zwei Beisitzer). Der Wahlvorstand leitet die Versammlung während der Dauer der Wahl.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer Wahl zu bestimmen. Ausgenommen davon sind die Beisitzer. Sie werden per Handaklamation gewählt.
  4. Der 1.Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder 1/5 der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen. Für die außerordentliche MV gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche MV.
  5. Generalversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlung werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der ordentlichen MV erfolgt durch Aushang im Vereinslokal, bzw. durch die Tagespresse ohne Angabe der Tagesordnung.

§ 10
Beschlußfassung der MV

  1. Die jeweilige MV ist beschlußfähig:
    a) Bei Abstimmungen über organisatorische oder anderweitige Beschlußpunkte, unabhängig von der Zahl der Mitglieder.
  2. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Bei der Wahl der Vorstandschaftsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  4. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der MV. Wobei mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen.

§ 11
Kassenprüfung

In der Generalversammlung werden für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen.

§ 12
Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann durch die MV beschlossen werden. Die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung ist in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung enthält, bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 13
Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

§ 14
Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Bärnau mit folgender Auflage: Verwendungszweck des Vermögens muss es sein, in Thanhausen beheimatete Vereine, die Jugendarbeit betreiben gleichermaßen für diesen Zweck zu bedienen . Sämtliche Sachwerte des Vereins werden vorher in einer Versteigerung meistbietend veräußert.

§ 15
Tag der Errichtung

Die Satzung ist errichtet am 26.11.2005.

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